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Gartenarbeit: Jetzt noch schnell an die Hecke

Jetzt blüht und sprießt es wieder überall. So sehr, dass manche Sträucher und Hecken einen radikaleren Schnitt vertragen könnten. Doch es gibt gesetzliche Bestimmungen, wann ein sogenannter Rückschnitt erlaubt ist.

Denn das Bundesnaturschutzgesetz (§ 39) regelt, dass vom 1. März bis zum 30. September das Abschneiden von Hecken, Gebüschen und anderen Gehölzen verboten ist. Der Grund: In dieser Zeit suchen viele Tiere Schutz zur Fortpflanzung in den Büschen, Hecken und Sträuchern.

Auf die Tiere im Garten achten

Der Frühjahrsputz kann also nicht so radikal ausfallen. Verboten ist das „auf den Stock setzen“. Hierbei werden Hecken und Sträucher bis etwa 20 Zentimeter über dem Boden abgesägt. Auch das selektive Zurückschneiden, bei dem der Strauch etc. gelichtet wird und ältere Triebe entfernt werden, ist nur von Oktober bis Februar erlaubt. „Von März bis September sind nur noch vorsichtige Form- und Pflegeschnitte erlaubt, die den Zuwachs des Jahres entfernen. Doch bei allen Pflegemaßnahmen dürfen brütende Vögel keinesfalls gestört werden“, erklärt Stefan Bosch, Fachbeauftragter für Vogelschutz beim Naturschutzbund Deutschland e.V. (NABU).

Das bedeutet, dass Gartenbesitzer auch während des Frühlings und Sommers die Hecken, Sträucher und Co. schneiden dürfen, aber eben nur kleine Schönheitsausbesserungen und keinen Radikalschnitt. Und die kleinen Ausbesserungen sollten des Tierwohls wegen auch erst ab Juli geschehen. Dann haben die Tiere von Igel, über Reptilien bis zu den heimischen Vogelarten ihren Platz und die Ruhe, die sie in der Brut- und Setzzeit benötigen.

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Ausnahmen dieser Regelungen bestehen natürlich, wenn zum Beispiel die Verkehrssicherheit gefährdet ist. Dann können auch Behörden das Schneiden von Hecken und Sträuchern anordnen.

Wer übrigens gegen das Bundesnaturschutzgesetz verstößt, der muss mit einem Bußgeld rechnen.

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